Bei Verdacht auf Raubtierrisse?
Bei Verdacht auf Raubtierrisse sollte folgendermassen vorgegangen werden:
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- Die toten Tiere sollten nicht verschoben und keine Spuren verwischt werden.
- Der Schaden muss sofort dem zuständigen Wildhüter gemeldet werden.
- Kann die Begutachtung nicht sofort erfolgen, muss der Kadaver vor Raubwild geschützt werden.
- Verletzte Tiere sollten sobald wie möglich zusammengetrieben, untersucht und behandelt werden.
Begutachtung
- Das Gutachten wird vom lokalen Wildhüter oder vom zuständigen Experten des Kantons erstellt und mit dem offiziellen Rissformular gemeldet.
- In Zweifelsfällen kann eine Expertise angefordert werden (Institut für Tierpathologie, Universität Bern).
Entschädigung
- Der Eigentümer liefert alle Informationen zum Tier für die Einschätzung des
Schadens. - Nur die aufgefundenen Tiere müssen bei der Entschädigung berücksichtigt werden.
- Die Entschädigung vermisster Tiere ist Ermessenssache der kantonalen Jagdverwaltung.
- Für die Entschädigungen der Tiere gelten die Richtwerte der nationalen
Zuchtverbände. - Ist der Schaden festgestellt und definiert, werden die Tiere vom Kanton vergütet.
- Der Geschädigte kann innert 30 Tagen gemäss der im Entscheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde einlegen.
Herdenschutz
- Falls bereits Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind, so sind diese - bei Bedarf unter Beizug des kantonalen Herdenschutzbeauftragten - zu evaluieren und gegebenenfalls zu optimieren.
- Sind noch keine Herdenschutzmassnahmen umgesetzt, so empfielt sich die Kontaktaufnahme mit dem kantonalen Herdenschutzverantwortlichen, um Schutzmöglichkeiten zu besprechen.